Gesetzliche Grundlagen

DINDAH.de informiert Sie über alle wichtigen gesetzlichen Grundlagen.

Nationale Präventionskonferenz – Präventionsforum
entsprechend Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention - Präventionsgesetz (PrävG)
http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/praeventionsgesetz.html


Krankenkassen:

SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) - Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)

§20 (a-c[-g]):

Primäre Prävention und Gesundheitsförderung - http://dejure.org/gesetze/SGB_V/20.html


Gesetzliche Rentenversicherung:

SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) - Zweites Kapitel (Leistungen) - Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe) - Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen) - Fünfter Titel (Sonstige Leistungen)

§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 3:

Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches (s. oben) mit den Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. - http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/31.html

(s. auch Rahmenkonzept zur Umsetzung der medizinischen Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/)


 

Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften:

SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) - Zweites Kapitel (Prävention)

§ 23 (Aus- und Fortbildung): http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/23.html

Absatz 1: "Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind."

Absatz 2: "Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen."


Einkommenssteuerfreibetrag:

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 € pro Angestellten und Steuerjahr sind einkommensteuerfrei, wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (s. oben) genügen.